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Bio – Tierhaltung

Folgende rechtliche Vorgaben sind ab 2024 zu beachten!

Im neuen Jahr sind einige Übergangsbestimmungen ausgelaufen, jährlich zu evaluierende Verfügbarkeitsangaben wurden aktualisiert und auch einige Bio-Vorgaben wieder national klargestellt worden. Hier nun ein Überblick über die mit 01.01.2024 relevant gewordenen Rechtsvorgaben und Klarstellungen.  

Zukauf konventioneller männlicher Rinder

Junge Zuchtstiere im Alter zwischen sechs und zwölf Monaten dürfen aus Gründen der Arbeitssicherheit zum frühzeitigen Anlernen am Betrieb-, zugehen

Umgehend bei Erreichen des Alters von zwölf Monaten muss jedoch der VIS-Antrag (NBIO_MT) auf konventionellen Tierzugang gestellt werden. Der Auszug des betroffenen Zuchtstiers aus der Rinder-Datenbank (eAMA) als Nachweis über Alter und Zugangsdatum, ist beim Antrag hochzuladen. Es braucht keinen Nachweis der Bio-Nicht-Verfügbarkeit. Der Antrag darf früher gestellt werden, allerdings kann die zuständige Landesbehörde erst mit dem Erreichen des Alters von zwölf Monaten die Genehmigung erteilen. Die Umstellungszeit beginnt für den Zuchtstier mit Datum des Genehmigungs-Bescheids.  

Nicht-genehmigte Stiere müssen den Betrieb ohne Bio-Hinweis verlassen!

Gemeinschaftsstier: Die gemeinsame Nutzung eines ausgewachsenen, nicht-biologischen Zuchtstieres mit einem nicht-biologischen Kooperationsbetrieb, ist nun ohne Genehmigung möglich. Das Tier ist nicht umstellbar, kann allerdings als „nicht-biologisch“ (Ausweisung am Zertifikat) am Bio-Betrieb bleiben. Dass es sich um eine gemeinsame Nutzung = Kooperation handelt, muss mittels Vermerk am Viehverkehrsschein oder über ein formloses Begleitpapier nachvollzogen werden können.  

Auslaufende Kulanz-/Übergangsfristen bei geltenden Regelungen

Zukauf nicht-biologischer Tiere zu Zuchtzwecken:

Über die Vorgaben, die seit dem Jahr 2023 im Bereich Tierzugang umzusetzen sind, haben wir bereits ausführlich in den letzten „Einblicken“ berichtet und verweisen deshalb hier auf unser INFO-Blatt „Tierzugang“ (www.bio-garantie.at/de/dokumente). 

Nicht-biologische Zugänge ohne Behörden-Genehmigung, sind nach österreichweit geltendem Maßnahmenkatalog zu sanktionieren. Davon ausgenommen sind nicht-genehmigungspflichtige Tierzugänge – Zuchttiere einer gefährdeten Nutztierrasse lt. ÖPUL-Rassenliste und Bienen (20 % Weiseln/Schwärme).
Weibliche nullipare Zuchttiere bis 10 % bzw. 20 % und männliche ausgewachsene Zuchttiere (ausgenommen Gemeinschaftsstier) – außer Geflügel: Der Kontrollausschuss hat am 30.01.2024 entschieden, dass der Zugang bis 31.12.2024, von solchen konformen, nicht-biologischen Tieren ohne Genehmigung, von der Kontrollstelle an die zuständige Behörde zu melden ist. Die Behörde prüft und entscheidet dann, ob ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird.
Für diese nicht-genehmigten Zugänge einer nicht-gefährdeten Nutztierrasse wird also ein weiteres Übergangsjahr gewährt. Erst für derartige Zugänge ab dem 01.01.2025, muss die Kontrollstelle in weiterer Folge eine Bio-Vermarktungssperre des/der betroffenen Tiere(s) aussprechen.  

Temporäre Anbindehaltung Rinder:

Eine der Voraussetzungen laut EU-Bio-Verordnung dafür, ist die Einhaltung der Betriebshöchstgrenze, die zu keinem Zeitpunkt mehr als höchstens 50 Rinder (ausgenommen Jungtiere unter 6 Monate = Kälber) betragen darf. 

National wurde inzwischen klargestellt, dass ab heuer die Überprüfung dieser Obergrenze einerseits durch die Feststellung bei der Vor-Ort-Kontrolle und andererseits über eine Auswertung der Rinderdatenbank-Einträge des Vorjahres, die den Kontrollstellen zur Verfügung gestellt wird, erfolgt. 

Bei Überschreitung der Grenze vergibt die Kontrollstelle eine Verbesserungsmaßnahme, die den Betrieb zur Abstockung auf maximal 50 Rinder (ausgenommen Kälber) auffordern und auf eine mögliche Vermarktungssperre bei erneuter Nicht-Einhaltung hinweisen wird.  

Die temporäre Anbindehaltung ist einmalig zu beantragen – der Genehmigungsbescheid bleibt aufrecht, solange sich die der Antragstellung zu Grunde liegende Betriebssituation (Neu-/Umbau des Stallgebäudes, Änderung der Hauptbetriebsnummer, …) nicht ändert!  

Viehbesatz – Einhaltung von 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr:

Wird die Vorgabe der EU-Bio-Verordnung von 170 kg organischer Stickstoff (= tierischer Wirtschaftsdünger, hofeigener Dünger miteingeschlossen) pro Hektar und Jahr nicht eingehalten, so vergibt die Kontrollstelle erstmalig eine Verbesserungsmaßnahme. Der Bio-Betrieb ist aufgefordert, den Viehbestand abzustocken oder verordnungskonforme, neue landwirtschaftliche Flächen in seine Bewirtschaftung zu übernehmen oder eine Düngerabgabevereinbarung mit einem anderen Bio-Betrieb abzuschließen. Wird der Aufforderung der Kontrollstelle nicht nachgekommen und der Viehbesatz im darauffolgenden Jahr wiederum überschritten, so muss dieser Umstand an die zuständige Behörde zwecks Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemeldet werden.  

Dokumentationspflicht bei Kälber-Einzelhaltung

Die Gruppenhaltung entspricht dem natürlichen Verhalten der Kälber, indem sie ihren Bewegungsdrang und Sozialkontakt besser ausleben können. Deshalb müssen am Bio-Betrieb die Kälber bereits ab dem 8. Lebenstag in der Gruppe gehalten werden.

Ausnahmen von der verpflichtenden Kälbergruppenhaltung sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich befristet möglich. Details zu den tierärztlichen-/ veterinärmedizinischen Ausnahmen und den allgemein gültigen Bedingungen im Zusammenhang mit der Kälberhaltung, finden Sie in unserem INFO-Blatt ,,Kälbergruppenhaltung“ unter www.bio-garantie.at/de/dokumenteDie Herausnahme von Kälbern aus der Gruppe ist ab 2024 dokumentationspflichtig. Neben einer Begründung für die Einzelhaltung, sind in der formlosen Dokumentation auch die betroffenen Tiere sowie der Zeitraum der Einzeltierhaltung (von – bis) anzugeben. Als Hilfestellung haben wir das Aufzeichnungsblatt zur Dokumentation der Kälber-Einzelhaltung erstellt, welches Sie unter www.bio-garantie.at/de/dokumente herunterladen können.  

Futtermittel:

Ab dem 1. Januar 2024 müssen mindestens 70% der Futtermittel für Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden, Geweihträger und Neuweltkamele aus dem eigenen Betrieb stammen (bisher waren es 60%). Falls diese Futtermittel am eigenem Betrieb nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit Unternehmen in der Region, wobei "Region" in diesem Zusammenhang Österreich bedeutet. Für Geflügel und Schweine liegt der Mindestanteil an eigenem Futter bei 30%. 

Konventionelle Eiweiß-Futtermittel aus Zukauf: 

Keine Änderung gibt es bei der Verfütterung von nicht-biologischen Zukaufs-Eiweißfuttermitteln. Deren Verfütterung ist ausschließlich an Junggeflügel (Jungtiere unter 18 Wochen) erlaubt, wenn das Futtermittel  

  • biologisch nicht verfügbar ist
  • ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet worden ist
  • an Junggeflügel mit bestimmten Eiweißverbindungen verfüttert wird
  • der je Zeitraum von 12 Monaten zulässige Prozentsatz beträgt maximal 5 %
Allfällige Projektvorgaben sind zu berücksichtigen!

Geflügel:

Tierzukauf  Grundsätzlich sind bei Zukauf von Legehennen oder Mastgeflügel Bio-Tiere zu kaufen. Bei einigen Rassen bzw. Geflügelarten gibt es aufgrund mangelnder Verfügbarkeit die Möglichkeit, nicht-biologische, weniger als 72 Stunden alte Küken zuzukaufen und auf Bio umzustellen. In diesem Fall muss vorab ein VIS-Ansuchen gestellt werden! 

Die Möglichkeit eines konventionellen Kükenzukaufs (nach Genehmigung) betrifft im Wesentlichen alle Enten-, Gänse-, Truthahn- und Perlhuhnküken. 

Alle gängigen Legehennen-Hybridlinien und Masthuhnrassen sind biologisch verfügbar und müssen biologisch zugekauft werden! Ausnahmen gibt es nur bei einigen seltenen Rassen, die in untenstehender Liste (L_0024) angeführt sind. 

Dieses Verzeichnis über die Verfügbarkeit biologischer Küken finden Sie hier: https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/Lebensmittel/qualitaetsregelungen/kontrollausschuss_euquadg.html

Bitte beachten: auch für nicht-biologische Bruteier ist vor Zukauf ein VIS-Ansuchen zu stellen! Umstellungszeiten und Mindestschlachtalter sind bei nicht-biologischem Zukauf einzuhalten!  

Übergangsfristen

Mit 31.12.2024 laufen im Geflügelbereich einige Übergangsfristen aus. Stallbauliche Anpassungen müssen in diesen Bereichen bis Ende dieses Jahres fertiggestellt werden:

  • Besatzdichte - Mindeststallfläche (Legehennen max. 6 Tiere/m² , Mastgeflügel max. 21 kg/m² )
  • Sitzstangen/erhöhte Sitzebenen bei Masthühnern
  • Feste Trennwände zwischen Stallabteilen für anderes Mastgeflügel als Gallus gallus (Enten, Gänse, Truthühner, Perlhühner)
  • Ein- und Ausflugklappen zwischen Innenbereich und Veranda
Die Regelung zur Besatzdichte - Mindeststallfläche ab 2025 berücksichtigen Sie bitte bereits bei Einstallungen von Herden, die auch 2025 noch am Betrieb sein werden!

Bio-Imkerei:
Imkereizubehör
Es gibt nun eine Klarstellung zu folgender Vorgabe der EU-Bio-Verordnung: „Die Beuten und das Imkereizubehör müssen grundsätzlich aus natürlichen Materialien bestehen, bei denen keine Gefahr besteht, dass Umwelt oder Imkereierzeugnisse kontaminiert werden.“   
Die Frage – was zählt in diesem Zusammenhang zum Imkereizubehör - ist nun beantwortet.
Kurz zusammengefasst: Die Regelung „natürliches Material“ gilt für  
  • Alle Bereiche der Bienenhaltung, einschließlich der grundsätzlich für die Überwinterung geeigneten Behausungen für die Königinnenzucht
Von der Regelung ausgenommen:
  • Zubehör für die Königinnenzucht
  • Produktionsbereiche nach der Entnahme von Imkereierzeugnissen aus den Beuten
Damit ist festgelegt, dass „ganzjährige Bienenbehausungen“, also Beuten, in denen auch überwintert werden kann, inklusive deren Elemente (Boden, Zargen, Deckel, Rähmchen, Trennschiede, Isolierung, Abstandhalter) aus natürlichen Materialien bestehen müssen. 

Ausgenommen sind wie bisher Verbindungselemente, Gitterböden, Dachabdeckungen zum Schutz vor Nässe und Fütterungseinrichtungen.

Für alles andere Imkereizubehör sind Materialien zulässig, die die Umwelt und die Imkereierzeugnisse nicht kontaminieren können. Nach Möglichkeit sollen daher Materialien wie z.B. Holz, Glas, Metall (kein Aluminium), Stroh, Ton, Lehm zum Einsatz kommen.

  • Diese Regelung gilt für Neuanschaffungen ab 30.11.2023.
  • Nicht entsprechende Abstandhalter können bis zum Verschleiß verwendet werden

Wachs

Mittlerweile ist in Österreich jederzeit ausreichend Bio-Wachs erhältlich, daher muss bei jeglichen Wachszukäufen Bio-Wachs genommen werden. 
Der Zukauf von konventionell rückstandsfreiem Wachs war laut EU-Bio-Verordnung NUR für Umstellungsbetriebe zulässig, solange zu wenig Bio-Wachs am Markt war.