Bio Gastronomie
Die Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen unterliegen nicht der neuen Bio-Verordnung VO (EU) 2018/848 (gültig ab 01.01.2022). Somit fallen Gastronomiebetriebe und Großküchen die mit „Bio“ werben, nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzestextes. Allerdings besteht laut der Richtlinie "Biologische Produktion" die Kontroll-/ Zertifizierungspflicht für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen (z.B. Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen...), welche Produkte mit dem Bio-Hinweis ausloben. Diese wird über das Kapitel „3 Aufbereitung“ und im Detail über den „Absatz 3.3.4 Aufbereitung in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen“ der Richtlinie abgeleitet.
Da die Richtlinie aber kein Gesetz darstellt, besteht daher derzeit keine gesetzlich vorgeschriebene Kontrollpflicht.
Jedes Unternehmen entscheidet selbst über den Umfang des Bio-Einsatzes.
Der geltende Grundsatz lautet: „Was als Bio-Qualität deklariert ist, muss auch als solche nachvollziehbar sein.“
In der Regel ergeben sich somit mehrere Auslobungsmöglichkeiten für einen „Gastronomie-Betrieb“.
Geben Sie Ihren Gästen die Sicherheit der kontrollierten Bio-Qualität und profitieren Sie schon jetzt vom steigenden Wellness- und Gesundheitsbewusstsein der Konsumenten. Die Zertifizierung Ihrer Küche bringt einerseits neue Kundenkreise – denn die richtige Ernährung spielt in unserer Konsumgesellschaft eine immer größere Rolle – und andererseits werden Ihnen neue Marketingaspekte für Ihr gesamtes Unternehmen eröffnet.
Wenn Sie noch keine Erfahrung mit der Zubereitung biologischer Speisen haben, starten Sie den Umstieg schrittweise – und steigern Sie sukzessive das Bio-Sortiment und den Einsatz dieser qualitativ hochwertigen Produkte.
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